Öffentliches Recht. Grundrechte, Art. 5 GG, Vereinbarkeit mit Normen aus der StPO
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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Staatsrecht / Grundrechte, Note: 10,0, Westfälische Wilhelms-Universität Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Verfassungsbeschwerde des vereinsmäßig betriebenen FSKF hätte Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet wäre. Die Verfassungsbeschwerde müsste demnach zunächst zulässig sein. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde richtet sich nach Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG. Gemäß Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a BVerfGG ist das BVerfG zuständig für Entscheidungen über Verfassungsbeschwerden.
- Autor: Finn Wagner
- Seitenzahl: 21
- Format: PDF
- DRM: social-drm (ohne Kopierschutz)
- Erscheinungsdatum: 07.04.2020
- Herausgeber: GRIN VERLAG